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   OVG Schleswig-Holstein, 26.01.1993 - 5 L 361/91   

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https://dejure.org/1993,10396
OVG Schleswig-Holstein, 26.01.1993 - 5 L 361/91 (https://dejure.org/1993,10396)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.01.1993 - 5 L 361/91 (https://dejure.org/1993,10396)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - 5 L 361/91 (https://dejure.org/1993,10396)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eheähnliche Gemeinschaft; Bloße Wohngeimeinschaft; Wohngemeinschaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 62.75

    Sozialhilfe - Eheähnliche Lebensgemeinschaft - Gebot der Gleichbehandlung -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.1993 - 5 L 361/91
    Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20.01.1977 - 5 C 62.75 - E 52, 11 ff, 12 und vom 20.11.1984 - 5 C 17.84 - E 70, 278 ff, 280) anzunehmen, wenn zwischen einem Mann und einer Frau eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenn wie in einer echten Ehe "aus einem Topf gewirtschaftet wird".

    Darauf, ob innere Bindungen oder Verpflichtungen zur Unterhaltsgewährung oder zur gemeinsamen Lebensführung bestehen, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Partner durch geschlechtliche Beziehungen miteinander verbunden sind; solche Beziehungen können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft darstellen (BVerwG, Urteil vom 20.01.1977, aaO, S. 15), ebenso oder erst recht gemeinsame Kinder (BSG, Urteil vom 24.03.1988 - 7 RAr 81/86 -, FEVS 38, 334 ff 341 f; OVG Hamburg, Beschluß vom 22.03.1990 - BS IV 92/90 -, FEVS 41, 21 ff, 23).

    Was die Wohngemeinschaft angeht, kommt es auch in einer Ehe vor, daß jedem Partner ein Raum zu seiner ausschließlichen Benutzung vorbehalten ist (zu den vorstehenden Erwägungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1977, aaO, S. 14).

    Diese Behauptungen nimmt der Senat ihnen jedoch nicht ab; denn die Indizien, die - normalerweise - für eine eheähnliche Gemeinschaft, d.h. für eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bzw. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen, sind zu erdrückend (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.01.1977, aaO, S. 15).

    Schließlich spricht auch der Umstand - das hat die Beklagte richtigerweise immer wieder hervorgehoben -, daß gerade die Klägerin und Herr W. als Mieter des Hauses aufgetreten sind und nicht etwa sie oder er mit einem anderen Mitglied der - angeblich nur bestehenden - Wohngemeinschaft, dafür, daß zwischen ihnen eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestand; denn damit haben sie gemeinsam Rechte und Pflichten aus diesem Mietverhältnis übernommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1977, aaO, S. 14).

  • OVG Hamburg, 22.03.1990 - Bs IV 92/90

    Sozialhilferecht: Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.1993 - 5 L 361/91
    Darauf, ob innere Bindungen oder Verpflichtungen zur Unterhaltsgewährung oder zur gemeinsamen Lebensführung bestehen, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Partner durch geschlechtliche Beziehungen miteinander verbunden sind; solche Beziehungen können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft darstellen (BVerwG, Urteil vom 20.01.1977, aaO, S. 15), ebenso oder erst recht gemeinsame Kinder (BSG, Urteil vom 24.03.1988 - 7 RAr 81/86 -, FEVS 38, 334 ff 341 f; OVG Hamburg, Beschluß vom 22.03.1990 - BS IV 92/90 -, FEVS 41, 21 ff, 23).

    Diesem Widerruf mißt der Senat aber keine Bedeutung bei, weil Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden, insbesondere wenn sie sich - wie hier die Klägerin durch Beauftragung eines Rechtsanwalts nach der ersten Verhandlung - über die entscheidungserheblichen Fragen rechtskundig gemacht haben (VGH Kassel, Beschluß vom 27.03.1992 - 9 TG 1112/89 -, NJW 1992, 3253; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluß vom 22.03.1990, aaO, S. 23 f).

  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86

    Arbeitsloser - Einkommensberücksichtigung - Ehegatte - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.1993 - 5 L 361/91
    Darauf, ob innere Bindungen oder Verpflichtungen zur Unterhaltsgewährung oder zur gemeinsamen Lebensführung bestehen, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Partner durch geschlechtliche Beziehungen miteinander verbunden sind; solche Beziehungen können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft darstellen (BVerwG, Urteil vom 20.01.1977, aaO, S. 15), ebenso oder erst recht gemeinsame Kinder (BSG, Urteil vom 24.03.1988 - 7 RAr 81/86 -, FEVS 38, 334 ff 341 f; OVG Hamburg, Beschluß vom 22.03.1990 - BS IV 92/90 -, FEVS 41, 21 ff, 23).

    Letztlich sind die Umstände des konkreten Falles entscheidend, wobei zu berücksichtigen ist, daß in der eheähnlichen Gemeinschaft die gesamte Bandbreite von Gestaltungsformen möglich ist, wie sie auch bei zusammenlebenden Ehegatten vorkommen (BSG, Urteil vom 24.03.1988, aaO, S. 341).

  • VGH Hessen, 27.03.1992 - 9 TG 1112/89

    Sozialhilfe: eheähnliche Gemeinschaft - Glaubhaftigkeit entgegenstehender

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.1993 - 5 L 361/91
    Diesem Widerruf mißt der Senat aber keine Bedeutung bei, weil Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden, insbesondere wenn sie sich - wie hier die Klägerin durch Beauftragung eines Rechtsanwalts nach der ersten Verhandlung - über die entscheidungserheblichen Fragen rechtskundig gemacht haben (VGH Kassel, Beschluß vom 27.03.1992 - 9 TG 1112/89 -, NJW 1992, 3253; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluß vom 22.03.1990, aaO, S. 23 f).
  • BVerwG, 20.11.1984 - 5 C 17.84

    Sozialhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft - Pflegebedürftigkeit - Häusliche Wartung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.1993 - 5 L 361/91
    Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20.01.1977 - 5 C 62.75 - E 52, 11 ff, 12 und vom 20.11.1984 - 5 C 17.84 - E 70, 278 ff, 280) anzunehmen, wenn zwischen einem Mann und einer Frau eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenn wie in einer echten Ehe "aus einem Topf gewirtschaftet wird".
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